AGB

AVIBE works GmbH mit der Geschäftsadresse Franz-Kollmann-Straße 4, A-3300 Amstetten, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten zu 543282w (nachfolgend "AVIBE") ist ein auf die Forschung, Entwicklung und Produktion von sowie den Handel mit innovativen Konstruktionslösungen (nachfolgend "Produkte") spezialisiertes Unternehmen. Das Service von AVIBE umfasst überdies die Erbringung sektorspezifischer Beratungs- und sonstiger Dienstleistungen auf dem Gebiet der Mechatronik.

1 Geltungsbereich

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") in der jeweils gültigen Fassung regeln die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch den Kunden, auch wenn diese Dienstleistungen ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die AGB erfolgen.

  • [Für softwarebezogene Leistungen gelten vorrangig die Softwarebedingungen, herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektroindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektroindustrie Österreichs (aktuelle Versionen dieser Geschäftsbedingungen finden sich unter <feei.at>).]

  • Mit Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß § 2 (1) werden die AGB durch den Kunden vollinhaltlich anerkannt und gelten danach ausschließlich für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung mit AVIBE. Allfällige (Geschäfts-) Bedingungen des Kunden entfalten keine Geltung, es sei denn sie werden im Einzelfall durch AVIBE schriftlich anerkannt.

  • Unmittelbare Verbindlichkeit besitzen die AGB ausschließlich zwischen dem Kunden und AVIBE. Ansprüche eines Kunden auf Grundlage eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) oder mit einer Schutzwirkung für Dritte sind diesen AGB weder mittelbar noch unmittelbar zu entnehmen, es sei denn AVIBE stimmt einer solchen Rechtswirkung ausdrücklich zu.

  • Abweichungen von den AGB bedürfen in jedem einzelnen Fall der ausdrücklichen, schriftlich erteilten Zustimmung durch AVIBE. Sollen für bestimmte Dienste ergänzende Regelungen gelten, wird das Mitglied auf diese Bestimmungen gesondert hingewiesen. Durch faktische Inanspruchnahme des betreffenden Dienstes erklärt sich das Mitglied mit den jeweiligen ergänzenden (Vertrags-) Bedingungen einverstanden und erkennt deren Verbindlichkeit an. Die ergänzenden Bedingungen gelten auch für nachfolgende Inanspruchnahmen desselben Dienstes.

 

2 Vertragsabschluss & Vertragsbedingungen

  • Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und AVIBE kommt aufgrund einer schriftlichen, mündlichen oder elektronischen Auftragserteilung (Bestellung) des Kunden sowie der anschließenden Auftragsbestätigung durch AVIBE zustande.

  • AVIBE behält sich ausdrücklich das Recht vor, Bestellungen des Kunden auf ihre Seriosität und Qualität zu überprüfen und wird gegebenenfalls eine schriftliche, mündliche oder konkludente Auftragsbestätigung erteilen.

  • AVIBE ist berechtigt einen Auftrag des Kunden abzulehnen, wenn:

    1. begründete Zweifel betreffend der Identität, Rechtsfähigkeit bzw. Rechtspersönlichkeit des Kunden oder der Vertretungsmacht einer im Namen des Kunden agierenden (natürlichen oder juristischen) Person bestehen;
    2. begründeter Verdacht der missbräuchlichen Verwendung/Nutzung der Produkte oder anderer vertraglicher Leistungen von AVIBE;
    3. sonstige Umstände vorliegen, welche die Begründung eines Vertragsverhältnisses aus Sicht von AVIBE unzumutbar machen würden.
  • Angebote von AVIBE sind freibleibend. Die im Onlineangebot, auf Broschüren oder anderen Werbematerialen von AVIBE dargestellten oder beworbenen Produkte und Leistungen stellen keine verbindlichen Angebote dar.

  • Sämtliche mit der vertraglichen Leistungserbringung durch AVIBE in Zusammenhang stehenden Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme, Source Codes usw. sind geistiges Eigentum von AVIBE und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag mit dem Kunden zustande, sind diese Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht weiter benützt werden.

  • Dem Kunden sind die wesentlichen Leistungsmerkmale des diesen AGB zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses bekannt; er trägt das Risiko, dass Leistungen von AVIBE seinen Wünschen und Bedürfnissen nicht entsprechen. Über die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen von Produkten, den Inhalt EDV- technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnliches hat sich jeder Kunde vor Vertragsabschluss bei Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von AVIBE (zB IBS AG) oder fachkundigen Dritten zu informieren.

  • Netzausfälle, Störungen, Wartungsarbeiten oder andere von AVIBE nicht zu vertretende Ereignisse können unvermeidbare Unterbrechungen bei der Leistungserbringung nach sich ziehen. AVIBE wird sich in einem solchen Fall redlich und nach bestem Gewissen bemühen, Störungen und Unterbrechungen so rasch wie technisch und wirtschaftlich möglich zu beheben.

  • Alle Angaben in Drucksachen, Katalogen, Anzeigen, Preislisten und sonstigen Informations- und Werbematerialien von AVIBE über technische Daten oder Produkteigenschaften dienen nicht als Grundlage für allfällige Ansprüche des Kunden und stellen lediglich eine allgemeine Beschreibung und Kennzeichnung der Leistungen von AVIBE dar. Eine Beschaffenheitsgarantie ist nur dann anzunehmen, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet und vereinbart wurde.

  • AVIBE ist berechtigt, bei rechtzeitiger vorheriger Ankündigung jederzeit Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen in für den Kunden zumutbarer Weise zu verändern, zu erweitern oder einzuschränken. AVIBE wird solche Maßnahmen insbesondere dann vornehmen, wenn dies durch technische oder rechtliche Umstände veranlasst ist oder der Sicherung vertraglicher Leistungen (z.B. der Funktionalität von Mess- und Sensorsystemen) dient.

 

3 Spezifische Pflichten des Kunden

  • Der Kunden verpflichtet sich zur zweck- und vertragskonformen Verwendung gelieferter Produkte. Insbesondere wird der Kunde keine Software, Daten oder (technische) Einrichtungen zur Anwendung bringen, die eine potentielle, wie immer geartete, Beeinträchtigung der Funktionalität eines Produktes haben könnte.

  • Änderungen der Systemvoraussetzungen im Einflussbereich des Kunden sind rechtzeitig vor Leistungserbringung bei AVIBE anzuzeigen. Verzögerungen und zusätzliche Kosten, die durch die Änderungen bei der Ausführung der Leistung entstehen, gehen dabei zu Lasten des Kunden.

  • Der Kunde stellt alle, zur Erbringung der von AVIBE geschuldeten Leistungen erforderlichen Unterlagen, Informationen und Einrichtungen aus seiner Sphäre rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung und fordert überdies Mitwirkungs- oder Beistellungsleistungen Dritter, die Voraussetzung für die Leistungserbringung durch AVIBE sind, rechtzeitig an.
  • Im Falle nicht rechtzeitig erbrachter oder angeforderter Mitwirkungs- oder Beistellungsleistungen durch den Kunden verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine entsprechend und sind hierdurch verursachte frustrierte Aufwendungen von AVIBE durch den Kunden zu erstatten.

  • Der Kunde hat AVIBE allfällige Änderungen seiner Firma und deren Rechtsform sowie Anschrift, der Rechnungsadresse sowie seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Änderungsmeldung nicht, gelten Schriftstücke als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse oder Zahlstelle gesandt wurden.

4 Lieferung
  • Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

    1. Datum der Auftragsbestätigung;

    2. Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;

    3. Datum, an dem AVIBE eine vor Lieferung der Produkte zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält

  • Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

  • AVIBE ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt das Produkt spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.

  • Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

  • Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser Regel in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt.

  • Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden von AVIBE indizierte Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Kunden, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann. Der Anspruch auf Geltendmachung einer Vertrags- (Verzugs-) Pönale steht dem Kunden lediglich dann zu, wenn diesem tatsächlich ein Schaden in der beanspruchten Höhe entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden aus dem Titel des (Liefer-) Verzuges sind in jedem Fall ausgeschlossen.

5 Gefahrenübergang und Erfüllungsort
  • Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF, o.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch AVIBE durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

  • Bei Erbringung von Dienstleistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über.

6 Urheberrecht und Nutzung
  • Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung sind und verbleiben die im Zuge individueller Produktanfertigungen sowie Softwareentwicklungen generierten geistigen Eigentums- und Schutzrechte im ausschließlichen und uneingeschränkten Eigentum von AVIBE. Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum von AVIBE und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw.

  • Für die Verletzung von Urheberrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten von AVIBE oder Dritter, hält der Kunde AVIBE schad- und klaglos.

7 Preise
  • Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von AVIBE exklusive Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Produkten sowie Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart (Schickschuld), so wird diese sowie eine allenfalls vom Kunden gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.

  • Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich AVIBE eine entsprechende Preisänderung vor.

  • Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist AVIBE berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

  • Bei Reparaturaufträgen werden die von AVIBE als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf.

  • Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Kunden in Rechnung gestellt,

  • Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer und Werbeabgaben. Etwaige Versandkosten werden extra berechnet und gelten nur für den vorliegenden Auftrag.

8 Zahlungsbedingungen
  • Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, sind 50% des Produktpreises bei Erhalt der Auftragsbestätigung und 50% nach erfolgtem Einbau des Produktes beim Kunden fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

  • Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

  • Entgeltforderungen sind grundsätzlich nach Zugang der Rechnung zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitszeitpunkt, sofern ein Fälligkeitstermin fehlt, binnen sieben Kalendertagen ab Zugang der Rechnung beim Kunden zahlbar. Bei elektronischer Rechnungszustellung gilt eine Rechnung als zugegangen, sobald sie den Verfügungsbereich des Kunden erreicht hat und von diesem wahrgenommen (abgerufen) werden konnte. Der Rechnungsbetrag muss spätestens zum Fälligkeitstermin auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein.

  • Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem AVIBE über diese verfügen kann. Ist der Kunden mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann AVIBE unbeschadet seiner sonstigen Rechte

    1. die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist In Anspruch nehmen,

    2. sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern AVIBE nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.

  • In jedem Fall ist AVIBE berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

  • AVIBE behält sich das Eigentum an sämtlichen Produkten bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.

  • Zur Sicherung der Kaufpreisforderung tritt der Kunde hiermit an AVIBE seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Kunde AVIBE die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von AVIBE hinzuweisen und diese unverzüglich zu verständigen.

  • Der Kunde verzichtet darauf, allfällige Gegenforderungen mit Entgeltsansprüchen von AVIBE aufzurechnen, es sei denn, dass diese Gegenforderungen von AVIBE entweder schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden.
  • Zahlungen sind, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle von AVIBE in der vereinbarten Währung zu leisten. Als Zahlungsmittel wird die Bezahlung durch Kreditkarte eines anerkannten österreichischen Institutes und eine gültige Kontoverbindung oder aber durch Einzug im Lastschriftverfahren akzeptiert.

  • Soweit der Kunde die Zahlung im Lastschriftverfahren gewählt hat, gilt folgendes:

    1. Der Kunde ermächtigt hiermit AVIBE alle fälligen Beträge im Lastschriftverfahren von seinem bei der Bestellung genannten Konto einzuziehen. Die fälligen Beträge werden nach der Bestellung von dem vom Kunden angegebenen Konto im Lastschriftverfahren abgebucht.

    2. Der Kunde hat zu jederzeit für ausreichende Deckung auf seinem Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge von AVIBE eingezogen werden können.

    3. Soweit Lastschriften zurückgebucht werden müssen, weil das Konto des Kunden, von dem die fälligen Beträge abgebucht werden sollen, keine oder keine ausreichende Deckung aufweist, oder weil der Kunde die Lastschrift ohne Rechtsgrund widerruft, so verpflichtet sich der Kunde die AVIBE entstehenden Rücklastschriftgebühren sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 10,00 zu erstatten.

9 Gewährleistung
  • AVIBE ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß §5.

  • Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige AVIBE zugeht. Der Kunde hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten AVIBE zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß § 9 (1) hat AVIBE nach Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

  • Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von AVIBE.

  • Wird ein Produkt von AVIBE auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von AVIBE nur auf bedingungsgemäße Ausführung.

  • Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von AVIBE bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von AVIBE angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien

    entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. AVIBE haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt AVIBE keine Gewähr.

  • Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung seitens AVIBE der Kunde selbst oder ein nicht von AVIBE ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

  • Ansprüche nach § 933b ABGB Verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt § 9 (2) genannten Frist.

  • Die Bestimmungen § 9 (1) bis (8) gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

10 Haftung und Schadenersatz
  • AVIBE haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes (PHG) nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.

  • Bei Nichteinhaltung allfälliger (Liefer-) Bedingungen oder behördlicher Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

  • Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

  • Ereignisse höherer Gewalt, welche die Erbringung vertraglicher Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen AVIBE, die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen um die Dauer dieser Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, nicht zu vertretendes behördliches Eingreifen und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und nicht von AVIBE verschuldet sind. Eine Haftung von AVIBE ist in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.

  • Soweit die Haftung von AVIBE nach diesen AGB ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung von Organen, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen vertraglich zur Leistungserbringung an den Kunden beauftragten Personen.

11 Abtretungsverbot
  • Die Übertragung dieses Vertrages sowie die Abtretung von Rechten und Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners unzulässig.

12 Schlussbestimmungen
  • Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz von AVIBE ausschließlich zuständig. Zwingende gesetzliche Gerichtszuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

  • Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

  • AVIBE ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern und wird dem Kunden mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der geänderten AGB schriftlich (per E-Mail) über die Änderungen und den Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens informieren. Der Kunde kann den Änderungen widersprechen. Erfolgt bis zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens kein Widerspruch, werden die geänderten AGB mit dem bekannt gegebenen Zeitpunkt wirksam.

  • Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Zweck und deren wirtschaftliches Ergebnis der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt und der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien gerecht wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Ersatzbestimmung unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.